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BFH Urteil v. - IX R 1/18 BStBl 2020 II S. 311

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses; Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat.

2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich jene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.040220.IXR1.18.0- 4 -

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 311
BFH/NV 2020 S. 631 Nr. 7
BFH/PR 2020 S. 196 Nr. 8
BStBl II 2020 S. 311 Nr. 10
DB 2020 S. 1492 Nr. 29
DB 2020 S. 6 Nr. 19
DStR 2020 S. 975 Nr. 19
DStRE 2020 S. 628 Nr. 10
DStZ 2020 S. 437 Nr. 12
EStB 2020 S. 209 Nr. 6
GStB 2020 S. 26 Nr. 8
HFR 2020 S. 524 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21765 Nr. 6
NJW 2020 S. 10 Nr. 21
NJW 2020 S. 10 Nr. 22
NWB-EV 2021 S. 20 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2020 S. 1394
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2020 S. 400
UAAAH-47682

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