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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 3249/19

Gesetze: AO § 34 Abs. 3; AO § 168 Satz 1; AO § 240; AO § 249 Abs. 1; AO § 254 Abs. 1 Satz 1; AO § 254 Abs. 1 Satz 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 301 Abs. 1 Satz 1; UStG § 1 Abs. 1a

Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren Insolvenzschuldner

Leitsatz

  1. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit kann gegen den früheren Insolvenzschuldner ein Leistungsgebot wegen der vom Insolvenzverwalter durch Abgabe einer Steueranmeldung begründeten steuerlichen Masseverbindlichkeiten einschließlich Zinsen und Säumniszuschläge ergehen.

  2. Masseverbindlichkeiten werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.

  3. Die Einrede einer begrenzten insolvenzrechtlichen Nachhaftung ist erst im Abrechnungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zu prüfen und stellt die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots nicht in Frage.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAH-47779

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