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BGH Urteil v. - I ZR 222/17

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG

Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante Verletzungshandlung - Club Hotel Robinson

Leitsatz

Club Hotel Robinson

Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Fortführung von , GRUR 1990, 361, 363 [juris Rn. 21] - Kronenthaler; Urteil vom - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; Urteil vom - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 34 - OSCAR und Urteil vom - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 37 - Resistograph).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR222.17.0

Fundstelle(n):
HAAAH-47857

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