Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 10 ÜG 3/19 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 63 Abs 2 S 1 Alt 2 GKG 2004, § 32 Abs 1 RVG, § 32 Abs 2 RVG

Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als eigenständiges Gerichtsverfahren - erhebliche Überlänge - keine Widerlegung der Vermutung des immateriellen Nachteils - keine zwangsläufige Geldentschädigung - Wiedergutmachung auf sonstige Weise - Feststellung der Überlänge - keine Pflicht zur Tenorierung der genauen Dauer der Überlänge - Vererbbarkeit des Entschädigungsanspruchs - Rechtsanwalt - schützenswertes Interesse - eigener Entschädigungsanspruch für überlanges Kostenfestsetzungsverfahren

Leitsatz

1. Ein Verfahren der Streitwertfestsetzung kann ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinn des Entschädigungsrechts sein.

2. Zur Wiedergutmachung durch Feststellung der Überlänge braucht das Entschädigungsgericht die Dauer der Überlänge nicht zwingend zu tenorieren.

3. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist vererblich.

4. Rechtsanwälte können ein schützenswertes Interesse an einer Streitwert- und Kostenfestsetzung in angemessener Zeit haben, dessen Verletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:121219UB10UEG319R0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 39
QAAAH-47909

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank