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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: BStBl 2020 I S. 59
Bezug: BStBl 2008 I S. 831
Bezug: BStBl 2019 I S. 447
Bezug: BStBl 2019 I S. 1269
Bezug: BStBl 1984 I S. 155
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I 2014 S. 290), der zuletzt durch das (BStBl I 2020 S. 59) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird folgt geändert:
a)Im Spiegelstrich „- § 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)Im Spiegelstrich „- § 6 Abs. 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes“ wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)Folgender Spiegelstrich wird angefügt:
„- § 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.“
In der Nummer 3.1 des AEAO zu § 31 wird das Klammerzitat „(§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V)“ wird durch das Klammerzitat „(§ 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V)“ ersetzt.
Der letzte Satz der Nummer 4 des AEAO zu § 88 wird wie folgt gefasst:
„Vgl. hierzu BStBl I 2008 S. 831, ergänzt durch BStBl I 2019 S. 447.“
Der AEAO zu § 138a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Datenquellen
Das berichtende Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen...