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BGH Urteil v. - XII ZR 120/18

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 566 Abs 1 S 2 BGB, § 566 Abs 1 S 3 BGB, § 2 BetrKV

Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

Leitsatz

1. Wie jede schuldrechtliche Vereinbarung muss diejenige über eine Betriebskostenumlage bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um wirksam zu sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen hingegen anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht (Abgrenzung zu Senatsurteil vom - XII ZR 88/10, NJW-RR 2012, 1034).

2. Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff "Betriebskosten" erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten (Fortführung von , NJW 2016, 1308).

3. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit.

4. Eine solche Regelung erfasst auch dann alle von der Betriebskostenverordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelisteten Kostenarten, wenn sich ihr eine mit "insbesondere" eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten aus dem Katalog anschließt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:080420UXIIZR120.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1090 Nr. 20
NJW-RR 2020 S. 656 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2020 S. 2368
ZIP 2020 S. 1137 Nr. 23
TAAAH-48008

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