Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche (Bestätigung Senatsurteil vom - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff.).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:110220UVIZR415.18.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 2334 Nr. 32 SAAAH-48111