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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 4/19 R

Gesetze: § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, § 133 BGB, § 242 BGB, § 106 Abs 1 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Bestimmtheit der Verzögerungsrüge - Benennung des Aktenzeichens oder klare Bestimmbarkeit des gerügten Verfahrens - entsprechende Geltung der für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze - Vielkläger - Unwirksamkeit der pauschalen Rüge aller anhängigen Verfahren als verzögert - widersprüchliches Verhalten bei Behinderung der Verfahrensbeschleunigung durch unklare Zuordnungen - keine Hinweispflicht des Richters bei unwirksamen Verzögerungsrügen - Schriftformerfordernis - Erhebung von Verzögerungsrügen nur bis Verfahrensabschluss - Präklusionswirkung bei nicht rechtzeitig erhobener Verzögerungsrüge - eigenständige Bewertung der Restzeit mit voller Vorbereitungs- und Bedenkzeit - Wartefrist

Leitsatz

1. Eine Verzögerungsrüge muss sich auf ein mit Aktenzeichen benanntes oder nach dem Inhalt der Erklärung klar bestimmbares Ausgangsverfahren beziehen.

2. Für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge sind die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:270320UB10UEG419R0

Fundstelle(n):
GAAAH-48193

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