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Umsatzsteuer; Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum
Bezug: BStBl 2020 I S. 291
Bezug:
Bezug: BStBl 2014 II S. 813
Durch Artikel 12 Nummern 11 bis 13 und 20 sowie Artikel 15 Nummern 9 und 10 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurden mit Wirkung zum § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 9, § 27 Absatz 28 UStG sowie § 59 Satz 2 und § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV geändert bzw. eingefügt.
Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4b UStG wurde nach der Gesetzesbegründung zur Vermeidung von Missbrauchsfällen erweitert. Diese können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG und den Bezug einer unter § 13b UStG fallenden Leistung umgangen werden sollen.
Nach der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 18.15 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren (z. B. nach § 14c Abs. 1 UStG) schulden, die Vergütung...