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BSG Urteil v. - B 6 KA 10/18 R

Gesetze: § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 75 Abs 1 SGB 5, § 387 BGB, § 388 S 1 BGB, § 398 BGB, § 406 BGB, § 75 SGG, § 141 Abs 2 SGG

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung - Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit - Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems - Berücksichtigung bei Globalzession - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmitteleinlegung durch einen Beigeladenen - Versterben des Beigeladenen während des Rechtsmittelverfahrens - Erledigung des Rechtsmittels

Leitsatz

1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung kann gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen gegen den Vertrags(zahn)arzt trotz Kenntnis von der Abtretung aufrechnen, soweit die Gegenforderungen ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben.

2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen erledigt sich durch dessen Tod während des Rechtsmittelverfahrens.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA1018R0

Fundstelle(n):
VAAAH-48243

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