Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 6 KA 11/18 R

Gesetze: § 69 Nr 3 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 168 S 2 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 35 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 85 Abs 2 InsO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 166 Abs 2 InsO, § 1812 BGB, § 1813 BGB, § 1825 BGB, § 1902 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 79 Abs 2 SGB 5, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmitteleinlegung durch einen Beigeladenen - Versterben des Beigeladenen während des Rechtsmittelverfahrens - Erledigung des Rechtsmittels - Klage gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung - notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters bei noch nicht abgeschlossenem Insolvenzverfahren - vertragszahnärztliches Honorar - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des klagenden Vertragszahnarztes entstandene Honoraransprüche - Zugehörigkeit der Forderungen zur Insolvenzmasse - Zurückverweisung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - Beschränkung der Abtretung auf Kreditinstitute durch Abrechnungsordnung - Unvereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers sowie durch Hinterlegungen wirksam erfüllt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:111219UB6KA1118R0

Fundstelle(n):
FAAAH-48244

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank