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BMF - IV B 2 - S 1300/08/10027-01 BStBl 2020 I S. 483

BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom ; Änderung des BMF-Schreibens

Bezug: BStBl 2018 I S. 643

Bezug: BStBl 2016 II S. 31

Bezug: BStBl 2019 II S. 785

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Textziffer des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom (BStBl I 2018 S. 643) wie folgt geändert:

Randnummer 303 wird wie folgt gefasst:

„303

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt in der Regel zum Zufluss eines geldwerten Vorteils i. H. der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen in Verbindung stehen (z. B. Erstellung der Steuererklärung, Vorbereitungsgespräche, Beantwortung der Fragen des Finanzamts, Bescheidüberprüfung und Einspruchsverfahren, Beantragung Kindergeld, Beratungsleistungen, VIP-Services etc., s. BStBl II 2016 S. 31). Der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn ist grundsätzlich dergestalt direkt zuzuordnen, dass die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ...

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