Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht; Aktivlegitimation eines Inkassounternehmens für Forderungen aus Mietvertrag; Grenzen der Abtretung von höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen; hinreichende Bestimmtheit einer Abtretungserklärung - Mietpreisbremse
Leitsatz
Mietpreisbremse
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; , NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN).
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).
3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an , BGHZ 96, 146, 149 mwN; vom - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 mwN). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647).
4. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.