Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Wirtschaftsprüfer
Leitsatz
1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.
2. Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an , NJW 2014, 383).
Fundstelle(n): AG 2020 S. 549 Nr. 13 BB 2020 S. 1457 Nr. 26 DB 2020 S. 1114 Nr. 21 DB 2020 S. 6 Nr. 20 DStR 2020 S. 1695 Nr. 31 DStRE 2021 S. 60 Nr. 1 KoR 2020 S. 297 Nr. 6 NJW 2020 S. 8 Nr. 23 NJW-RR 2020 S. 1049 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2020 S. 1531 WM 2020 S. 987 Nr. 21 ZIP 2020 S. 1024 Nr. 21 wistra 2020 S. 340 Nr. 8 ZAAAH-48408