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BGH Urteil v. - 1 StR 89/19

Gesetze: § 6a Abs 1 UStG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EnergieStG, § 2 Abs 3 S 1 EnergieStG, § 20 Abs 1 S 2 EnergieStG, § 17c Abs 1 UStDV, § 17c Abs 2 Nr 1 UStDV, § 385 Abs 1 AO

Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStG

Leitsatz

1. Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.

2. Eine Differenzbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG kommt nicht in Betracht, wenn die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind; im Übrigen handelt es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG um eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern soll, die aber für das Steuerstrafverfahren unanwendbar ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:160120U1STR89.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 23 Nr. 1
NJW 2020 S. 1893 Nr. 26
WM 2020 S. 1042 Nr. 22
wistra 2020 S. 419 Nr. 10
GAAAH-48410

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