Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9 vom , § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 vom , § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 vom , § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 vom , § 13 Abs 1 S 2 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 75 Abs 2 SGG, § 123 SGG, § 180 SGG
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - Folgeantrag - Umzug des Leistungsberechtigten - auflösende Bedingung für die Leistungsbewilligung - unveränderter Teilhabebedarf - einheitliches Rehabilitationsgeschehen - mehrmonatige stationäre Unterbringung - sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung nach Beiladung
Leitsatz
1. Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen endet auch dann nicht durch den Umzug des Leistungsberechtigten, wenn dadurch eine in der Leistungsbewilligung vorgesehene auflösende Bedingung eintritt.
2. Eine stationäre Unterbringung von vier Monaten mit wesentlich veränderter Bedarfslage beendet die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens.