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BGH Urteil v. - EnZR 75/18

Gesetze: § 3 Nr 37 EnWG, § 46 Abs 2 S 2 EnWG, Art 2 Nr 5 EGRL 72/2009, Art 2 Nr 5 EGRL 73/2009

Netzübernahme: Anspruch auf Übereignung von Leitungen und Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene sowie der Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung - Strom- und Gasnetz Stuttgart

Leitsatz

Strom- und Gasnetz Stuttgart

Ein Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens zur Übereignung von Leitungsanlagen der Hochspannungs- und Hochdruckebene im Gemeindegebiet setzt voraus, dass die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070420UENZR75.18.0

Fundstelle(n):
WM 2021 S. 547 Nr. 11
ZAAAH-48486

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