1. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung sind im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO unstatthaft.
2. Bei Sperrerklärungen ist die nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nur zulässig, wenn die Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
3. Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn sich die Verweigerung der Auskunftserteilung nicht allein an der von § 99 VwGO geforderten prozessualen Abwägungsentscheidung orientiert, sondern sich maßgeblich auf fachgesetzliche Ausschlussgründe stützt, die dem Informationsbegehren im Hauptsacheverfahren entgegenstehen sollen.