Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 1 C 19/19

Gesetze: Art 267 AEUV, § 34 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 8 AsylVfG 1992, § 59 Abs 1 S 7 AufenthG, § 59 Abs 1 S 6 AufenthG, Art 6 Abs 6 EGRL 115/2008, Art 18 EUGrdRCh, Art 19 Abs 2 EUGrdRCh, Art 47 EUGrdRCh, § 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH

Leitsatz

1. Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (wie 1 C 1.19 -).

2. Eine Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt zusammen mit der Entscheidung, einen Asylantrag als (offensichtlich) unbegründet abzulehnen, erlässt und in der eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird, die mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beginnt, gewährleistet die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang.

3. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hindert nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG den Vollzug der angedrohten Abschiebung (Vollzugshemmung) und nicht deren Vollziehbarkeit. § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG, die auf den Wegfall der "Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung" abstellen, sind nicht (entsprechend) anwendbar.

4. § 36 Abs. 3 AsylG kann nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine auf die Dauer des Eilverfahrens begrenzte Aussetzung aller Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bewirkt.

5. Das Bundesamt kann nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aussetzen, um dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge zu leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung zu entsprechen.

6. Eine Verletzung der Pflicht, den Ausländer über die ihm nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung (wie 1 C 1.19 -).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:200220U1C19.19.0

Fundstelle(n):
IAAAH-48512

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank