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BFH Beschluss v. - IX E 6/20

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, 8

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

Leitsatz

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.190220.IXE6.20.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1173 Nr. 21
BFH/NV 2020 S. 707 Nr. 8
YAAAH-48550

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