Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen - Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung - Ergänzungsrechnung
Leitsatz
1. Eine GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind.
2. Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig.
3. Übernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die bloße Übernahme einer in diesem Zusammenhang bestehenden unbeschränkten Haftung genügt hierfür nicht.
4. Ist für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen und ggf. auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.291019.IXR38.17.0
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 202 BB 2020 S. 1456 Nr. 26 BFH/NV 2020 S. 720 Nr. 8 BFH/PR 2020 S. 215 Nr. 9 BStBl II 2021 S. 202 Nr. 4 DB 2020 S. 1095 Nr. 21 DB 2020 S. 6 Nr. 20 DStR 2020 S. 1033 Nr. 20 DStRE 2020 S. 691 Nr. 11 DStZ 2020 S. 474 Nr. 13 EStB 2020 S. 246 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 187 Nr. 7 FR 2022 S. 361 Nr. 8 GStB 2020 S. 29 Nr. 9 GmbH-StB 2020 S. 354 Nr. 11 GmbHR 2020 S. 1029 Nr. 18 HFR 2020 S. 615 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21764 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2020 S. 1522 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2023 S. 2360 StBp 2021 S. 38 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2020 S. 438 GAAAH-48556