Anfrage des V. an den VII. Zivilsenat zur Bemessung des "kleinen Schadensersatzes" und zum Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung
Leitsatz
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 67)?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:130320BVZR33.19.0
Fundstelle(n): ZIP 2020 S. 1073 Nr. 22 PAAAH-48608