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BGH Urteil v. - V ZR 317/18

Gesetze: § 874 BGB, § 876 BGB, § 877 BGB, § 986 Abs 1 S 1 BGB, § 1004 BGB, § 1004 BGB, § 1018 Alt 1 BGB, § 1090 Abs 1 Alt 1 BGB, § 1030 Abs 2 BGB, § 5 Abs 4 S 2 WoEigG, § 5 Abs 4 S 3 WoEigG, § 10 Abs 2 S 3 WoEigG

Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und Benutzungsdienstbarkeit

Leitsatz

1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

2a. Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

2b. Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.

2c. Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.

2d. Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.

2e. Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern - nicht anders als gegen den Mieter - Ansprüche aus § 1004 BGB zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200320UVZR317.18.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 37 Nr. 1
WM 2021 S. 1762 Nr. 36
OAAAH-48750

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