Elterngeldberechtigung von nicht erwerbstätigen EU-Ausländern - Unionsbürgerschaft - formelles Freizügigkeitsrecht - Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen - Leistungsausschluss nur bei Aberkennung des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde - materielles Freizügigkeitsrecht - keine Prüfungskompetenz der Elterngeldbehörden - keine Beschränkung durch erforderliche Arbeitserlaubnis für Staatsangehörige von Beitrittsstaaten - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - kein Vertretungszwang für Zustimmungserklärung
Leitsatz
1. Unionsbürger sind vom Elterngeldbezug nur ausgeschlossen, wenn die zuständige Ausländerbehörde förmlich festgestellt hat, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
2. Den Elterngeldbehörden steht keine eigenständige Kompetenz zur Prüfung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern zu.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG518R0
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 11 Nr. 24 DStR 2020 S. 2741 Nr. 49 HFR 2020 S. 1082 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2020 S. 1909 BAAAH-48763