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BAG Urteil v. - 10 AZR 19/19

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, § 1 TVG

Leistungszulage - außergerichtliches Vorverfahren

Leitsatz

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo.

2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens führt in der Regel dazu, dass eine Klage auf ein höheres Leistungsentgelt, die vor Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, verfrüht ist und als zurzeit unbegründet abzuweisen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:190220.U.10AZR19.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1396 Nr. 25
NJW 2020 S. 10 Nr. 28
IAAAH-48898

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