(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)
Leitsatz
1. Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und vom - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253).
2. Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Datei namens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIZB99.19.0
Fundstelle(n): DB 2020 S. 1512 Nr. 29 DStR 2020 S. 14 Nr. 30 NJW 2020 S. 1809 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2020 S. 1683 ZIP 2020 S. 2476 Nr. 49 TAAAH-49032