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BGH Beschluss v. - XII ZB 383/19

Gesetze: § 22 Abs 3 PStG, § 27 Abs 3 Nr 4 PStG, § 45b PStG, § 47 Abs 2 Nr 1 PStG, § 48 PStG, § 4 Abs 3 TSG, § 8 Abs 1 TSG, § 9 Abs 3 TSG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG und TSG

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.

2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:220420BXIIZB383.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1955 Nr. 27
NJW 2020 S. 8 Nr. 24
DAAAH-49033

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