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BFH Urteil v. - X R 9/19

Gesetze: AO § 101; AO § 162; FGO § 11; FGO § 82; FGO § 105 Abs. 3 Satz 2; FGO § 184 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; StPO § 252

Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft

Leitsatz

1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom , HFR 1963, 379).

2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die Schätzung nicht erklärter Betriebseinnahmen heranzieht, darf es solche Bareinzahlungen, die der Steuerpflichtige nach der eigenen Würdigung des FG ausreichend und nachvollziehbar erläutert hat, nicht zugleich als „Schwarzeinnahmen“ und damit als zusätzliche Betriebseinnahmen ansehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR9.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 206 Nr. 7
BFH/NV 2020 S. 733 Nr. 8
BFH/PR 2020 S. 243 Nr. 9
DStR 2020 S. 12 Nr. 21
DStRE 2020 S. 820 Nr. 13
HFR 2020 S. 700 Nr. 8
KÖSDI 2020 S. 21761 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2020 S. 1606
MAAAH-49082

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