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BFH Urteil v. - VII R 24/18

Gesetze: AO § 124 Abs. 1 Satz 2; AO § 236; AO § 238; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EnergieStG § 49; EnergieStG § 53; EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a

Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

Leitsatz

1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage.

2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert.

3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des —vollständigen— Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist.

4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR24.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 210 Nr. 7
BFH/NV 2020 S. 844 Nr. 9
BFH/PR 2020 S. 249 Nr. 9
DStR 2020 S. 12 Nr. 21
DStRE 2020 S. 678 Nr. 11
FR 2021 S. 559 Nr. 11
HFR 2020 S. 661 Nr. 8
IStR 2020 S. 464 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2020 S. 1819
EAAAH-49089

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