(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs
Leitsatz
1. Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
2. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.
3. Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 452 BFH/NV 2020 S. 726 Nr. 8 BFH/PR 2020 S. 217 Nr. 9 BStBl II 2020 S. 452 Nr. 12 DB 2020 S. 13 Nr. 22 DStR 2020 S. 8 Nr. 21 DStRE 2020 S. 707 Nr. 12 EStB 2020 S. 293 Nr. 8 FR 2022 S. 935 Nr. 20 HFR 2020 S. 677 Nr. 8 KÖSDI 2020 S. 21765 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2020 S. 1602 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2020 S. 480 BAAAH-49090