Fahrlässige Tötung durch JVA-Bediensteten wegen Straftat eines Inhaftierten während einer vollzugsöffnenden Maßnahme
Leitsatz
1. Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
2. Gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen sind im Allgemeinen stichprobenartig auf ihre Einhaltung zu überprüfen. Frequenz, Art und Ausmaß solcher Kontrollen unterliegen als Annex zur getroffenen Prognoseentscheidung demselben Beurteilungs- und Ermessensspielraum wie die Grundentscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen.
3. Zur Vorhersehbarkeit im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes bei komplexen Geschehensabläufen, insbesondere bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten eines Dritten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:261119U2STR557.18.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 2124 Nr. 29 wistra 2020 S. 3 Nr. 1 DAAAH-49153