Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenmächtige Änderung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss , FamRZ 2014, 295 Rn. 16).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:200420BVIZB49.19.0
Fundstelle(n): DB 2020 S. 1288 Nr. 24 DStR 2020 S. 14 Nr. 23 NJW 2020 S. 8 Nr. 25 NJW-RR 2020 S. 1128 Nr. 18 XAAAH-49155