Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VI ZB 49/19

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenmächtige Änderung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss , FamRZ 2014, 295 Rn. 16).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200420BVIZB49.19.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1288 Nr. 24
DStR 2020 S. 14 Nr. 23
NJW 2020 S. 8 Nr. 25
NJW-RR 2020 S. 1128 Nr. 18
XAAAH-49155

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank