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BGH Urteil v. - II ZR 56/18

Gesetze: § 78 Abs 1 S 2 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 256 Abs 7 S 1 AktG

Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Komplementärs

Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat.

2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210420UIIZR56.18.0

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 540 Nr. 13
NJW 2020 S. 9 Nr. 24
WM 2020 S. 1263 Nr. 27
ZIP 2020 S. 1118 Nr. 23
ZIP 2020 S. 43 Nr. 22
LAAAH-49159

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