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BGH Urteil v. - II ZR 412/17

Gesetze: § 103 Abs 1 S 1 AktG, § 106 AktG, § 246 Abs 2 S 1 AktG, § 246 Abs 2 S 2 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 256 Abs 7 S 1 AktG, § 171 Abs 2 BGB

Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger Dritter

Leitsatz

1a. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft zu erheben, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist.

1b. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten.

2. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds kann diesem durch den mit der Versammlungsniederschrift betrauten Notar wirksam mitgeteilt werden, sofern der Notar von der Hauptversammlung hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist.

3a. Die Vertretungsmacht von Aufsichtsratsmitgliedern, die in der zum Handelsregister eingereichten Liste aufgeführt sind, bleibt gegenüber gutgläubigen Dritten auch nach der Amtsbeendigung bis zur Aktualisierung der Liste bestehen.

3b. Gutgläubiger Dritter kann auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Aktiengesellschaft sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210420UIIZR412.17.0

Fundstelle(n):
AG 2020 S. 545 Nr. 13
WM 2020 S. 1256 Nr. 27
ZIP 2020 S. 1064 Nr. 22
IAAAH-49160

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