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BSG Urteil v. - B 2 U 2/18 R

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 31 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 44 Abs 1 SGB 10

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - unmittelbarer Weg - objektivierte Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - dritter Ort - wertender Angemessenheitsvergleich - Gleichbehandlung: Bewohner oder Besucher eines Hauses mit demselben Arbeitsweg - ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - bisherige BSG-Rechtsprechung: kein Gewohnheitsrecht - teleologische Reduktion - verdeckte (Ausnahme-)Lücke - Schutzzweck der Norm - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungszeitpunkt: Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit

Leitsatz

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:300120UB2U218R0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 17 Nr. 16
NJW 2020 S. 3339 Nr. 45
UAAAH-49305

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