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BGH Beschluss v. - 3 StR 430/19

Gesetze: § 187 Abs 2 S 1 GVG, § 187 Abs 2 S 3 GVG, § 187 Abs 2 S 5 GVG, § 37 Abs 3 StPO, Art 6 Abs 3 MRK, Art 3 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 EURL 64/2010, Art 3 Abs 2 EURL 64/2010, Art 3 Abs 7 EURL 64/2010

Strafverfahren: Anspruch des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung eine nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils bei Anwesenheit mit Verteidiger bei der Urteilsverkündung und mündlicher Übersetzung; besondere Umstände bei fehlendem Kontakt zu Verteidiger nach Urteilsverkündung

Leitsatz

1. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils, wenn er verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind.

2. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils wird nicht allein dadurch begründet, dass nach der Urteilsverkündung kein Kontakt zwischen ihm und seinem Verteidiger bestand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR430.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 26
NJW 2020 S. 2041 Nr. 28
YAAAH-49509

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