Strafverfahren: Anspruch des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung eine nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils bei Anwesenheit mit Verteidiger bei der Urteilsverkündung und mündlicher Übersetzung; besondere Umstände bei fehlendem Kontakt zu Verteidiger nach Urteilsverkündung
Leitsatz
1. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils, wenn er verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind.
2. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils wird nicht allein dadurch begründet, dass nach der Urteilsverkündung kein Kontakt zwischen ihm und seinem Verteidiger bestand.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR430.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 10 Nr. 26 NJW 2020 S. 2041 Nr. 28 YAAAH-49509