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BFH Beschluss v. - XI B 43/19

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1;

Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH

Leitsatz

1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. bei juristischen Personen ihrer Geschäftsanschrift.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.100220.XIB43.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 773 Nr. 9
GmbHR 2020 S. 780 Nr. 14
IAAAH-49562

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