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BGH Urteil v. - IX ZR 18/19

Gesetze: § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 133 Abs 3 S 2 InsO

Insolvenzverfahren: Vermutung, Kenntnis und Widerlegbarkeit des Benachteiligungsvorsatzes

Leitsatz

1. Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß.

2a. Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.

2b. Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.

2c. Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070520UIXZR18.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1345 Nr. 25
DB 2020 S. 1284 Nr. 24
DStR 2020 S. 12 Nr. 26
DStR 2020 S. 2200 Nr. 40
NJW 2020 S. 2404 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2020 S. 1908
WM 2020 S. 1074 Nr. 23
ZIP 2020 S. 1191 Nr. 24
ZIP 2020 S. 45 Nr. 23
FAAAH-49670

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