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BGH Urteil v. - VI ZR 252/19

Gesetze: § 826 BGB

Arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers durch Erschleichung der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt; Darlegungslastverteilung für Kenntnis des Vorstands; Vermögensschaden trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung; Vorteilsausgleichung bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Leitsatz

1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.

4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250520UVIZR252.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1869 Nr. 35
DB 2020 S. 1232 Nr. 23
NJW 2020 S. 1962 Nr. 27
NJW 2020 S. 9 Nr. 25
WM 2020 S. 1078 Nr. 23
ZIP 2020 S. 1179 Nr. 24
ZIP 2020 S. 43 Nr. 22
PAAAH-49671

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