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BGH Urteil v. - I ZR 32/19

Gesetze: § 16 UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 UrhG, Art 2 EGRL 29/2001, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001

Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer Privatkopie bei Nutzung einer vollständig automatisierten Vorrichtung - Internet-Radiorecorder

Leitsatz

Internet-Radiorecorder

1. Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von , GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I und Urteil vom - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 - Internet-Videorecorder II).

2. Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:050320UIZR32.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-49971

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