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BGH Urteil v. - 3 StR 327/19

Gesetze: § 284 Abs 1 StGB, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 3 S 1 GlüStVtr ND, § 4 Abs 1 S 2 GlüStVtr ND, § 25 Abs 1 GlüStVtr ND, § 29 Abs 4 GlüStVtr ND, § 10 Abs 2 S 1 GlSpielG ND, § 33i GewO, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV

Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels bei möglicherweise verfassungswidriger Versagung der Betriebsfortführung

Leitsatz

1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.

2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:270220U3STR327.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 29
NJW 2020 S. 2282 Nr. 31
wistra 2020 S. 518 Nr. 12
LAAAH-49976

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