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BFH Beschluss v. - III R 33/17

Gesetze: GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 106 Abs. 6; FGO § 74

Teilweise inhaltsgleich mit - Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

Leitsatz

1. NV: Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen.

2. NV: Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.181219.IIIR33.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 781 Nr. 9
DStZ 2020 S. 508 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2020 S. 482
PAAAH-50062

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