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BGH Urteil v. - VIII ZR 355/18

Gesetze: § 558 BGB, § 558a BGB, § 558b Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 S 1 MietBegrG BE

Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit; Heranziehung des Berliner Mietspiegels für vom Spiegel ausgenommenen Wohnungen; Anwendbarkeit des Mietbegrenzungsgesetzes für vor dem Stichtag erhobene Erhöhungsverlangen

Leitsatz

1a. Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt , NJW 2018, 2792 Rn. 12 und vom - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; jeweils mwN).

1b. Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens (§ 558a BGB) auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC) herangezogen werden.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) gerichtliche Mieterhöhungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete zu einem vor dem in dieser Bestimmung festgelegten Stichtag () liegenden Zeitpunkt verfolgt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:290420UVIIIZR355.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1947 Nr. 27
NJW 2020 S. 8 Nr. 26
MAAAH-50131

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