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BGH Urteil v. - VIII ZR 45/19

Gesetze: § 398 BGB, § 432 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, § 556g Abs 1 BGB vom , § 556g Abs 3 BGB vom , § 556g Abs 2 BGB vom , MietBegrV BE

Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als geschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung

Leitsatz

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 26
ZIP 2021 S. 43 Nr. 1
OAAAH-50191

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