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BSG Urteil v. - B 5 RE 2/19 R

Gesetze: § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 4b S 1 SGB 6, § 231 Abs 4b S 2 SGB 6, § 231 Abs 4c SGB 6, § 46a BRAO, Art 3 Abs 1 GG

(Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte nach § 231 Abs 4b S 1 und 2 SGB 6 bei nur freiwilliger Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk - Verfassungsmäßigkeit)

Leitsatz

1. Von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt kann nach dem ab geltenden Recht rückwirkend vom Beginn dieser Beschäftigung auch befreit werden, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war.

2. Die Rückwirkung einer Befreiung für eine davor ausgeübte Beschäftigung erfordert die Pflichtmitgliedschaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:260220UB5RE219R0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 2980 Nr. 40
DAAAH-50202

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