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BGH Urteil v. - III ZR 251/17

Gesetze: § 3 Abs 1 S 4 StVO, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 839 Abs 1 S 2 BGB, Art 34 S 1 GG, § 3 Abs 1 S 5 AmtsO SH, § 26 Abs 1 S 1 JagdG SH, § 189 ZPO

Haftung für schlechterkennbare Durchfahrtsperre: Heilung von Zustellungsmängeln, Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters, Mitverschulden, Sichtfahrgebot

Leitsatz

Heilung von Zustellungsmängeln, Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters, Mitverschulden, Sichtfahrgebot

1. Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (Fortführung von , NJW-RR 2011, 417).

2. Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.

3. Das Sichtfahrgebot gebietet es nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte (hier quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht) einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, mit denen der Fahrer - bei Anwendung eines strengen Maßstabs - jedoch unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet (Fortführung von , VersR 1960, 636; vom - VI ZR 184/71, VersR 1972, 1067 und vom - VI ZR 161/82, NJW 1984, 2412).

4. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230420UIIIZR251.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3106 Nr. 42
NJW 2020 S. 8 Nr. 27
EAAAH-50271

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