Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Mietzahlungen an den Grundpfandgläubiger; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erstreckung der Grundpfandrechts auf die Mietforderungen
Leitsatz
1. Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden (Ergänzung zu , BGHZ 182, 264 Rn. 17).
2. Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:300420UIXZR162.16.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 1345 Nr. 25 DB 2020 S. 1335 Nr. 25 DStR 2020 S. 10 Nr. 30 NJW 2020 S. 2399 Nr. 33 NJW 2020 S. 9 Nr. 27 WM 2020 S. 1169 Nr. 25 ZIP 2020 S. 1253 Nr. 25 OAAAH-50272