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BSG Urteil v. - B 2 U 20/18 R

Gesetze: § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 550 Abs 2 RVO, § 31 SGB 1, Art 20 Abs 3 GG

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - dritter Ort - Dauer des Aufenthalts - unmittelbarer Weg - Zwei-Stunden-Grenze - private Motivation - Aufenthaltszweck - Angemessenheit der Abweichung

Leitsatz

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn der Aufenthalt an diesem dritten Ort länger als zwei Stunden dauert, ohne dass es auf den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort oder die Angemessenheit der Entfernung ankommt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:300120UB2U2018R0

Fundstelle(n):
FAAAH-50304

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