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Hoheitliche Hilfsgeschäfte in der kommunalen Entsorgungswirtschaft im Rahmen des § 2b UStG
Bezug:
Bezug: BStBl 2016 I S. 1451
Bezug:
Gemäß R 4.5 Abs. 6 Satz 1 KStR 2015 stellt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine hoheitliche Tätigkeit dar. Werden diese Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe und Energie im Rahmen der Verwertung entgeltlich abgegeben, liegt körperschaftsteuerlich ein sog. hoheitliches Hilfsgeschäft vor (vgl. R 4.5. Abs. 6 Sätze 1 bis 5 KStR 2015). Unter der Rechtslage des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG werden deshalb die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus
dem Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushaltungen und
der Einspeisung von Strom, welcher im Rahmen einer KWK-Anlage aus dem Verbrennen von Deponie- oder Klärgas gewonnen wurde,
mangels eines Betriebes gewerblicher Art nicht der Umsatzsteuer unterworfen (vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 4 UStAE).
Gegenüber BMF ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese umsatzsteuerliche Behandlung unter der Rechtslage des neuen § 2b UStG fortgeführt werden kann. Hierzu bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten: Für beide Fälle ist von einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit auszugehen. Insbesondere ist die Annahme eines hoheitlichen Hilfsgeschäftes i. S. v. Rz. 19 f. des BStBl 2016 I S. 1451