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BGH Beschluss v. - VIII ZR 222/18

Gesetze: § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 713 ZPO

Erkennbarkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils; Erstreckung der Revisionszulassung zugunsten der anderen Prozesspartei aus Ausspruch zur Vollsteckung

Leitsatz

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an , NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom - VIII ZR 67/18, juris Rn. 17; vom - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom - VIII ZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24; vom - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a; jeweils mwN).

2. Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an , NJW-RR 2004, 426 unter II; Beschlüsse vom - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom - III ZR 387/13, juris Rn. 5; vom - VIII ZR 264/13, juris Rn. 8 f.; vom - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 11; jeweils mwN).

3. Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von § 713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei - und damit vorliegend unbeschränkt - zulassen wollen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIIZR222.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3258 Nr. 44
EAAAH-50378

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